Inhalt des Dokuments
An-Institutssatzung des Akademischen Senates
Satzung zur Anerkennung einer externen Einrichtung als Institut an der Technischen Universität Berlin (TUB) (An-Instituts-Satzung)
Präambel
Der Akademische Senat der TUB hat aufgrund von § 61 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 85 Abs. 3 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG) vom
5. Oktober 1995 (GVBl. S. 727), zuletzt geändert durch Art. XI des Gesetzes vom
19. Dezember 1997 (GVBl. S. 686), am 3. Dezember 1997 folgende Satzung erlassen * :
§ 1 Anerkennung
(1) Auf der Grundlage des § 85 BerlHG und dieser Satzung entscheidet der Akademische Senat auf Antrag der beteiligten Wissenschaftler/innen der TUB nach einem Votum des Fachbereichs bzw. der Zentralen Einrichtung und einer Empfehlung durch die Kommission für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs (FNK) und ggf. der Kommission für Entwicklungsplanung (EPK) über die Anerkennung einer externen Einrichtung als An-Institut.
(2) Die Zusammenarbeit zwischen der externen Einrichtung und der TUB wird in einem Kooperationsvertrag geregelt. Ein Anspruch auf Anerkennung als "An-Institut" besteht nicht. An-Institute haben das Recht, das Logo der TUB zu benutzen.
§ 2 Voraussetzungen der Anerkennung
(1) Durch die Kooperation müssen im Rahmen der Aufgaben der TUB Projekte, Produkte oder Dienstleistungen entstehen, die keiner der Partner aus eigener Kraft zu erarbeiten in der Lage ist. Dabei bearbeitet die TUB in der Regel grundlagenorientierte und der Kooperationspartner praxisorientierte Projekte. Der Nutzen der Kooperation für Lehre, Forschung oder Weiterbildung für die TUB muß benennbar sein.
(2) Die Finanzierung des An-Instituts ist überwiegend aus Mitteln Dritter zu sichern. Der Kooperationspartner muß seine wissenschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit nachgewiesen haben, bevor eine Anerkennung als An-Institut erfolgen kann.
(3) Der Leitung des An-Instituts soll ein/e hauptberufliche/r Professor/in der TUB angehören.
(4) Das An-Institut hat seinen Sitz grundsätzlich in Berlin oder Brandenburg.
(5) Das An-Institut bildet einen Beirat, der mindestens einmal jährlich tagt und in dem die Leitung der Universität oder Vertreter/in des entsprechenden Fachbereichs bzw. der Zentraleinrichtung Mitglied sind.
(6) Es muß sichergestellt sein, daß Personaleinstellungen des An-Instituts nur als privatrechtliche Arbeitsverträge auf Vorschlag der Institutsleitung geschlossen werden. Die Einstellungsvoraussetzungen des Personals müssen den für die Universität geltenden Anforderungen entsprechen. Es muß gewährleistet sein, daß die Arbeitsverträge den vergleichbaren tariflichen Bestimmungen für die Beschäftigten der Hochschule als Mindestbedingungen entsprechen. Eine vertragliche Beziehung zur oder eine sonstige Verpflichtung der TUB ist auszuschließen.
§ 3 Dauer der Anerkennung
(1) Die Anerkennung erfolgt für die Dauer von drei bis fünf Jahren. Sie kann nach Empfehlung der FNK vom Akademischen Senat verlängert werden.
(2) Im Falle schwerwiegender Pflichtverletzungen durch das An-Institut kann die Anerkennung durch den Akademischen Senat widerrufen werden.
§ 4 Nutzung von Universitätsressourcen
(1) Die Nutzung von Räumen, Geräten, Personalkapazitäten und anderen Mitteln der TUB Berlin wird dem An-Institut in Rechnung gestellt. Genauso werden die von der TUB in Anspruch genommenen Leistungen abgerechnet. Über den Umfang der Nutzung sind prüfbare Belege zu erstellen. Die Kontrolle hierüber wird durch den Präsidenten ausgeübt.
(2) Der Präsident der TUB hat das Recht, die Bilanz bzw. Wirtschaftspläne und sonstige Unterlagen des An-Instituts zu prüfen und Auskünfte über die laufenden Geschäfte zu verlangen.
§ 5 Veröffentlichungen
(1) Das Veröffentlichungsrecht darf für Mitglieder der TUB nicht eingeschränkt werden; allerdings ist bei Veröffentlichungen auf schutzwürdige Interessen des Kooperationspartners Rücksicht zu nehmen.
(2) Publikationen in wissenschaftlichen Zeitschriften werden ausdrücklich erwartet. Die Anfertigung von Studien-, Diplom-, Promotions- und Habilitationsarbeiten im Rahmen der Kooperation ist erwünscht.
§ 6 Arbeitnehmererfindungen
Die das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen ergänzenden Regelungen müssen im Kooperationsvertrag vereinbart werden.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der TUB in Kraft.
* Bestätigt von der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur am 19.3.1998
Veröffentlicht im Amtl. Mitteilungsblatt der TUB Nr. 3/1998 vom 15.5.1998
