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TU Berlin

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Gemeinsame Berufungen - Definition

Gemeinsame Berufungen von staatlichen Universitäten und staatlich finanzierten Einrichtungen der außeruniversitären Forschung, d.h. Instituten der Leibniz-Gemeinschaft und Helmholtz-Gemeinschaft, der Fraunhofer-Gesellschaft sowie Groß- und Ressortforschungseinrichtungen erfolgen bundesweit nach ähnlichen Bedingungen. Die Gemeinsame Wissenschaftskonferenz (ehemals Bund-Länderkommission) hat entsprechende Empfehlungen bzw. Vorgaben erarbeitet. Drei Berufungsmodelle (s.u.) finden überwiegend Anwendung, aber auch Mischformen der Modelle werden je nach den Bedingungen des Einzelfalls praktiziert. Das in der TU Berlin vorherrschende Modell der Gemeinsamen Berufung ist das Erstattungsmodell. In wenigen Fällen wird das Personalunion-Modell mit Instituten der Fraunhofer-Gesellschaft praktiziert, das Beurlaubungsmodell wird von Wissenschaftsverwaltung und Hochschulleitung bisher nicht favorisiert und kommt nur in besonders gelagerten Fällen zur Anwendung.
 
Das „Erstattungsmodell" (Berliner Modell) beinhaltet die Berufung an eine Universität mit Zuweisung an die Forschungseinrichtung zur Wahrnehmung von Forschungsaufgaben und Übernahme von Leitungsfunktionen in der Einrichtung. Die Berufung erfolgt entsprechend der Ruferteilung i.d.R. im Beamtenverhältnis und entweder auf Lebenszeit oder auf Zeit (für zunächst fünf Jahre), je nach vertraglicher Vereinbarung. Die originären Dienstherrenbefugnisse der TU Berlin bleiben erhalten. Beim Erstattungsmodell legt die Universität die Dienstpflichten sowie die Besoldung einschließlich der (Leistungs-)Zulagen des/der zu Berufenen in der Berufungsvereinbarung fest, zu denen auch die Tätigkeit in der Forschungseinrichtung gehört. Der/die Berufene hat an der Universität die gleichen Rechte und Pflichten wie die anderen Professoren/Professorinnen. Allerdings werden Leitungsfunktionen in der Forschungseinrichtung in gleicher Weise berücksichtigt wie vergleichbare Funktionen in der Universität, d.h. er/sie kann auf seinen/ihren Wunsch in entsprechendem Umfang von den Pflichten zur Mitwirkung in der akademischen Selbstverwaltung an der Universität befreit werden, sofern dem nicht gesetzliche Hinderungsgründe entgegenstehen. Die Verpflichtung des/der Berufenen zur Forschung wird auch der Universität gegenüber durch seine/ihre Forschungstätigkeit in der Forschungseinrichtung erfüllt, d.h. er/sie kann, muss aber nicht in der Universität forschen. Seine/ihre Lehrverpflichtung wird i.d.R. auf 2 SWS reduziert. Die Universität garantiert diejenige Ausstattung, die zur Erfüllung der übertragenen Verpflichtungen in den Räumen der Universität notwendig ist. Die Besoldung sowie die sonstigen Leistungen (z.B. Beihilfe, beamtenrechtliche Unfallfürsorge usw.) erfolgt aus dem Hauptamt durch die TU Berlin. Das „Erstattungsmodell" bedeutet, dass die Forschungseinrichtung der Universität die Besoldung einschl. der Zulagen sowie der sonstigen Personalaufwendungen des/der Berufenen entsprechend den jeweils geltenden Bestimmungen abzüglich eines Ausgleichs für die zu erbringende Lehrtätigkeit, soweit sie 2 SWS übersteigt, und ggf. weitere Verpflichtungen erstattet. Darüber hinaus zahlt die Forschungseinrichtung i.d.R. 30% Versorgungspauschale zur späteren Finanzierung der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge.

Das „Beurlaubungsmodell" (Jülicher Modell) beinhaltet die Berufung an eine Universität und eine Forschungseinrichtung bei gleichzeitiger Beurlaubung zur Wahrnehmung der Tätigkeit in der Forschungseinrichtung. Beim Beurlaubungsmodell erfolgt die Berufung in das Amt eines Professors/einer Professorin entweder auf Lebenszeit oder auf Zeit (für zunächst fünf Jahre) an die betreffende Universität und seine/ihre gleichzeitige Beurlaubung ohne Bezüge für die Leitungsfunktion in der Forschungseinrichtung. Seine/ihre Rechte in der Universität sind reduziert, so hat er/sie zwar für eine Übergangszeit von 2 Semestern ab Beurlaubung das aktive Wahlrecht, kann aber nicht in hochschulinterne Gremien gewählt werden. Zwischen Universität und Forschungseinrichtung wird vereinbart, dass der/die Beurlaubte im Umfang von i.d.R. 2 SWS Lehre übernimmt. Mit der Beurlaubung an die Forschungseinrichtung übernimmt diese die von der Universität in der Berufungsvereinbarung festgelegte Vergütung. Die Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung nach den beamtenrechtlichen Vorschriften wird - bei Beamten auf Lebenszeit - dadurch nicht berührt und bleibt für den/die zu Berufene/n erhalten. Zwischen der Forschungseinrichtung und der Universität werden bezüglich der Beteiligung der Forschungseinrichtung an den Versorgungsleistungen Verfahrensschritte festgelegt, die denjenigen des Erstattungsmodells entsprechen. Die Forschungseinrichtung schließt mit dem/der zu Berufenen einen Arbeitsvertrag zu den dortigen Bedingungen ab.

Das „Personalunion-Modell" (Karlsruher Modell) setzt die Berufung auf eine im Stellenplan der Fakultät vorhandene Strukturprofessur voraus. Der/die Berufene übt seine/ihre Leitungs- und Forschungsaufgaben in der Forschungseinrichtung ausschließlich in Nebentätigkeit aus und schließt mit dieser einen entsprechenden Vertrag. Er/sie nimmt alle Rechte und Pflichten in der Universität uneingeschränkt wahr. Ein finanzieller Ausgleich zwischen der Universität und der Forschungseinrichtung kann je nach den individuellen Gegebenheiten vereinbart werden. Die notwendige Ausstattung des Fachgebiets an der Universität stellt die Universität zur Verfügung; für die Ausstattung in der Forschungseinrichtung sorgt diese selbst.

Für die Berufungsverfahren in allen drei Berufungsmodellen gelten i.d.R. die Leitsätze für Gemeinsame Berufungen (DOC, 31,0 KB). Entsprechend werden gemeinsame Berufungskommissionen von außeruniversitärer Forschungseinrichtung und Universität eingesetzt. Es besteht auch die Möglichkeit formal getrennter, aber i.d.R. gemeinsam tagender Berufungskommissionen der beiden Kooperationspartner.
Im allgemeinen Sprachgebrauch der Universität werden Berufungen im gemeinsamen Verfahren mit einer außeruniversitären Einrichtung auch als „S-Professuren“ bezeichnet. „S“ steht hierbei ursprünglich für „Sektion“ (für die seinerzeit in manchen Einrichtungen übliche organisatorische Untergliederung in Sektionen).
Eine Übersicht über die aktuell in der TU Berlin bestehenden Vereinbarungen über Gemeinsame Berufungen finden Sie hier.

Von den Gemeinsamen Berufungen zu unterscheiden sind die sogenannten „Stiftungsprofessuren“.

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